Leistungen

Leistungen

Als Mitglied unseres Mietervereins sind Sie mietrechtsschutzversichert, sobald wir Sie an den Versicherer entsprechend gemeldet haben. Im Fall einer gericht­lichen Auseinandersetzung übernimmt die Versicherung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechts­schutzversicherung Gerichtskosten und gesetzliche Vergütungen der Anwälte (auch des Gegners), wenn und soweit Sie diese zu tragen haben. Lediglich eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall muss von Ihnen übernommen werden.

Versicherer ist die

DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
Bonner Straße 323
50968 Köln
Tel.-Nr.: 0221/37638-0

 

Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Verein­barungen im Gruppenversicherungsvertrag, den der Mieterverein mit dem Versicherer abgeschlossen hat:

 

  1. Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung recht­licher Interessen unserer Mitglieder aus ihrem Miet-oder Pachtverhältnis für die selbst bewohnte Woh­nung in Deutschland in ihrer Eigenschaft als Mie­ter, Untermieter oder Pächter. Hierunter fallen nicht z.B. die Streitigkeiten zwischen Wohnungsnachbarn oder mit Verwaltungsbehörden, etwa wegen Wohngeldes o.Ä. In Ausnahmefällen kön­nen auch beim Gegner entstandene außergericht­liche Anwaltsvergütungen versichert sein. Eine Zweitwohnung oder zusätzlich gemietete Garage u.Ä. ist gegen weiteren Beitrag versicherbar. Für jeden Versicherungsfall übernimmt die DMB Rechts­schutz-Versicherung bis zu 15.000,- Euro.


  2. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vom Mieterverein an die DMB Rechtsschutz gemelde­ten Datum. Zu Beginn gilt eine dreimonatige War­tezeit. Innerhalb dieser und vor Versicherungsbe­ginn eingetretene Versicherungsfälle sind nicht versichert! Falls Sie von einem anderen auch versi­cherten Mieterverein zu uns gewechselt haben ohne Zeitlücke zwischen den Mitgliedschaftszeiten und falls Sie von diesem Mieterverein auch als ver­sichert angemeldet waren, entsteht im neuen Ver­sicherungsverhältnis keine neue Wartezeit. Mit Ende der Mitgliedschaft im Mieterverein endet auch der Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt auch beim Tod eines Vereinsmitglieds mit Ausnah­me der Abwicklung seines Mietverhältnisses un­mittelbar nach seinem Tod durch seine/n Erben.


  3. Der Versicherungsfall ist nicht erst der Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung: Er gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

        
  4. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls muss sich ein Mitglied im eigenen Interesse schnellstmöglich zur Beratung des Mietervereins begeben. Diesem muss ernsthaft die Gelegenheit gegeben werden, durch Beratung, Schriftwechsel und/oder Verhand­lungen die Angelegenheit außergerichtlich zu er­ledigen, also einen Prozess zu vermeiden. Außerdem muss der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden. Kosten auslösende Maßnah­men (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung der Berufung) sind vorher mit dem Versicherer abzustimmen. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kann der Versicherer den Kostenschutz je nach Schwere der Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise ablehnen.

 

 

Die Meldung des Schadenfalls muss über den Mieter­verein geschehen. Dieser prüft und bestätigt der DMB Rechtsschutz, ob eine vorgerichtliche Beratung statt­gefunden hat, der Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde usw.

Bitte beachten Sie, dass eine Erläuterung und Wiedergabe der Versicherungsbedingungen hier nicht vollständig sein und auch die Wortwahl nicht immer wie im Vertragstext sein kann. Mit noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an den Mieterverein.

Stand: 11/2008